
Betriebliche Krankenversicherung
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1. Sachbezüge bis zu 50 EUR steuer- und sozialabgabenfrei!
BKV-Beiträge sind Sachlohn, wenn der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für seine Mitarbeiter eine Krankenzusatzversicherung abschließt und hierfür die Beiträge zahlt. Entscheidend ist weiterhin, dass der Arbeitnehmer ausschließlich den Versicherungsschutz beanspruchen kann, und nicht – auch nicht ersatzweise – eine Geldzahlung. Innerhalb der 50-EUR-Freigrenze sind die BKV-Beiträge steuer- und sozialversicherungsfrei.
Praxistipp:
Da es sich um eine Freigrenze (und nicht um einen Freibetrag) handelt, darf der Gesamtbetrag für Sachbezüge (wie z. B. Tank- oder Einkaufsgutscheine) die Grenze von 50 EUR monatlich nicht überschreiten. Ist dies dennoch der Fall, wird jede einzelne Zuwendung steuer- und sozialversicherungspflichtig.
2. Pauschalversteuerung
Auf Antrag des Arbeitgebers (beim Betriebsstättenfinanzamt) kann die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 1 EStG pauschal erhoben werden. Grundsätzlich ist hierfür Voraussetzung, dass es sich um eine größere Anzahl von Fällen (in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmer) handelt, die Beiträge jährlich gezahlt werden und dass die Beiträge zur BKV und evtl. weitere „sonstige Bezüge“ 1.000 EUR pro Arbeitnehmer und Jahr nicht übersteigen.
Praxistipp:
Die BKV-Beiträge sind trotz Pauschalversteuerung grundsätzlich beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Da die Frage der Abgabenpflicht aber sehr komplex ist, empfiehlt sich eine Abstimmung
mit dem Finanzamt und den Krankenkassen.
3. Individualversteuerung
Bei der Individualversteuerung wird der bKV-Beitrag als Nettolohn betrachtet und auf den Bruttolohn hochgerechnet. Die vom Arbeitgeber übernommene Lohnsteuer zzgl. der Sozialversicherungsbeiträge ist dabei ebenfalls als geldwerter Vorteil zu betrachten. Die Versteuerung erfolgt nach den individuellen Merkmalen der Lohnsteuerkarte der einzelnen Mitarbeiter.
Praxistipp:
Als grobe Faustformel gilt: Bei der Individualversteuerung beträgt der Bruttoaufwand des Arbeitgebers rund das Doppelte des Zahlbeitrages zur BKV.
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Umfangreiche Nachversicherungsgarantie
Entlastung bei Zahnersatz TOP
Entlastung bei Zahnbehandlungen
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Gesündere Mitarbeiter durch Vorsorge
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Bessere Behandlung im Krankenhaus
Bessere Behandlung im Krankenhaus (nach Unfall)
Finanzielle Sicherheit bei längerer Erkrankung
Finanzielle Entlastung im Pflegefall
Bei allen 3 Varianten sind die Gesamtaufwendungen zur BKV in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar.
* Die Nettobelastung nach Betriebsausgaben für den Arbeitgeber (Unternehmenssteuersatz 30 %) beträgt 33,77 EUR.
*Die hier aufgeführten Informationen stellen den gegenwärtigen Kenntnisstand der HanseMerkur dar und sind nicht als verbindliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Auskunft im Einzelfall zu verstehen. Bitte kontaktieren Sie für eine konkrete steuerliche Auskunft Ihren Steuerberater.